Fremdfirmenverordnung klaerwerk 590x372

Die Fremdfirmenordnung gilt für Fremdfirmen-Personal, welches in unserem Unternehmen Bau-, Montage-, Instandhaltungs- und Aushilfsarbeiten durchführen muss. Um gegenseitige Gefährdungen zwischen Ihnen (als Auftragnehmer) und den Mitarbeitern unseres Unternehmens (Auftraggeber) zu vermeiden und die Sicherheit aller in unserem Betrieb Tätigen sicherzustellen, beachten Sie bitte Folgendes:

  1. Alle einschlägigen Arbeitsschutzvorschriften, Regelwerke der DGUV , der Unfallkasse Hessen und ggf. weiterer zuständiger Berufsgenossenschaften, sowie die allgemeinen anerkannten sicherheitstechnischen und arbeitsmedizinischen Regeln sind von Ihnen und Ihren Mitarbeitern einzuhalten.
  1. Vor Ihrer Arbeitsaufnahme ist eine entsprechende Anmeldung vor Ort erforderlich.

Suchen Sie nur die Betriebsteile auf, in denen Sie die vereinbarten Arbeiten verrichten müssen. Anlagen, Geräte, bau-, maschinen- und elektrotechnischen Einrichtungen des Betriebes sind entsprechend den Vorschriften mit sicherheitstechnischen Ausrüstungen und Rettungsausrüstungen versehen. Soweit erforderlich sind Verbots-, Warn-, Gebots- und Rettungszeichen, Anweisungen für Erste Hilfe und sonstige Hinweise angebracht. Sicherheitsausrüstungen und -kennzeichnungen dürfen nicht beschädigt werden.

  1. Lassen Sie sich durch ihren Vorgesetzten oder dem ggf. eingesetzten Koordinator für Bau- und Montagearbeiten über möglicherweise vorhandene Risiken an ihren Arbeitsplätzen in unserem Hause unterrichten.
  1. Vermeiden Sie gegenseitige Gefährdungen.
  1. Halten Sie die getroffenen Zeitvereinbarungen für bestimmte Tätigkeiten strikt ein. Weisen Sie uns ggf. auf eventuelle Störungen oder Änderungen des Arbeitsablaufes hin.
  1. Schweiß- und Schneidarbeiten außerhalb fest installierter Schweißarbeitsplätze bedürfen einer besonderen schriftlichen Erlaubnis. Führen Sie diese Erlaubnis bei der Durchführung solcher Arbeiten mit sich.
  1. Beachten Sie die Betriebsanweisungen und ggf. die vorhandenen Montageanweisungen Ihres Unternehmens.
  1. Befolgen Sie die Regelung gem. der Straßenverkehrsordnung auch für den innerbetrieblichen Verkehr und achten Sie auf verkehrsregelnde Zeichen.
  1. Verwenden Sie grundsätzlich keine Arbeitsmittel unseres Hauses, wenn das nicht ausdrücklich vereinbart worden ist. Sollte eine Nutzung vereinbart worden sein, lassen Sie sich im sicheren Umgang mit diesen Arbeitsmitteln unterweisen.
  1. Arbeitsmaschinen und Flurförderzeuge, insbesondere Gabelstapler, dürfen Sie grundsätzlich nur benutzen, wenn Sie im Besitz einer schriftlichen Benutzergenehmigung (Führerschein für Krane, Flurförderzeuge etc.) sind.
  1. Benutzen Sie die für Ihre Tätigkeiten vorgeschriebene persönliche Schutzausrüstung. Sollte Ihnen diese nicht bekannt sein, ist das vor Arbeitsbeginn mit Ihrem Vorgesetzten abzustimmen.
  1. Sorgen Sie dafür, dass die von Ihnen ggf. verwendeten wassergefährdenden Stoffe (Flüssigkeiten) weder in die Abwasserkanalisation, noch in das Erdreich gelangen können.
  1. Sorgen Sie für Absperrung von Arbeits- und Verkehrsbereichen, wenn bei ihrer Arbeit auf hochgelegenen Arbeitsplätzen Bauteile, Werkzeuge oder andere Gegenstände herabfallen können.
  1. Informieren Sie sich über die Standorte der Feuerlöscher, über Erste-Hilfe-Einrichtungen und über die Flucht- und Rettungswege. Feuerlöscheinrichtungen wie Hydranten und entsprechende Hinweisschilder dürfen nicht verdeckt, zugestellt oder anderweitig unbenutzbar gemacht werden.
  1. Die von Ihnen eingesetzten technischen Betriebsmittel, Werkzeuge und Geräte, insbesondere Leitern und Gerüste, müssen in arbeitssicherem Zustand sein.
  1. Sollten bei Ihnen hinsichtlich der sicheren Durchführung Ihrer Arbeiten Fragen oder Zweifel auftreten, dann wenden Sie sich an Ihren Vorgesetzten oder an den Koordinator.
  1. Versperren Sie keine Verkehrswege durch Abstellen oder Liegenlassen von Gegenständen. Verstellen Sie keine Treppen und Ausgangstüren, halten Sie Rettungswege und Notausgänge frei.
  1. Der Konsum von Alkohol, Drogen oder anderer Rauschmittel und deren Vertrieb sind auf den Betriebsstätten und während der Arbeitszeit verboten. Außerhalb der Arbeitszeit ist der Konsum dieser berauschenden Mittel so einzuschränken, dass eine Beeinträchtigung während der Arbeitszeit ausgeschlossen wird. Bei der Einnahme von Arzneimitteln ist die Packungsbeilage zu beachten. Bei der Einnahme von Medikamenten, die betäubend, berauschend, reaktionsmindernd oder arbeitsbeeinträchtigend wirken oder wirken können, ist der behandelnde Arzt von der betreffenden Person zu befragen, ob eine Arbeitsunfähigkeit oder eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit vorliegt.

  2. Rechtzeitig vor Abschluss der Bau- bzw. Montagearbeiten hat der Auftragnehmer dem Projekt-/Bauleiter bzw. der Betriebsleitung seine Lieferungen und Leistungen zur Abnahme zu melden.
  1. In umschlossenen Räumen von abwassertechnischen Anlagen und Kanälen können brennbare Gase oder Dämpfe auftreten. Deshalb darf hier grundsätzlich kein offenes Licht oder Feuer verwendet werden. Das Rauchen in derartigen Räumen und in deren Nähe ist ebenfalls grundsätzlich verboten. Das Rauchverbot besteht in allen Ex-Zonen gemäß Exzonenplan, sowie in Büro--, Besprechungs-, Labor-, und Sozialräumen.
    Der Auftragnehmer, bzw. seine Angestellten sind verpflichtet Ihre eigene PSA - Persönliche Schutzausrüstung (Gurt, Helm, Sicherheitsschuhe,...) sowie Dreibock, Höhensicherungsgerät und falls erforderlich ein eigenes Gaswarngerät mitzubringen. 
    Sollten diese Vorgaben nicht erfüllt werden, sind die Arbeiten einzustellen, bzw. erst gar nicht zu beginnen.
  1. Der Auftragnehmer hat sich vor Beginn von Erdarbeiten im jeweiligen Arbeitsbereich über das mögliche Vorhandensein und den Verlauf von Kabeln, Rohrleitungen, Erdleitungen usw. zu informieren.
  1. Müssen zur Verrichtung der Arbeit des Auftragnehmers Systeme abgesperrt, außer Betrieb genommen, zugeschaltet oder auf andere Art bedient werden, so erfolgt dies grundsätzlich durch Mitarbeiter des Auftraggebers, ebenso das Sichern gegen unbefugte Inbetriebnahme oder Betätigen.
  1. Sollten auf dem Gelände der Betriebsstätten oder außerhalb Ladungstransporte nötig sein sind folgenden Punkte zu beachten:
    1. Wo immer möglich, ist die Reibung zwischen Ladung und Fahrzeug zu erhöhen
    2. Formschluss geht vor Kraftschluss
    3. Das Fahrzeug muss geeignet sein für die jeweilige Ladung
    4. Zurrmittel / Zurrpunkte müssen einwandfrei und ausreichend vorhanden sein
    5. Die Lastverteilung (zGG. Achslasten, Radlasten, Stützlasten, Sattellasten etc.) muss i. O. sein
    6. Das Personal muss entsprechend geschult sein
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