INSPEKTION UND SANIERUNG VON ZULEITUNGSKANÄLEN
Im Boden fließt Grundwasser. Es fließt praktisch auf bzw. unter jedem Grundstück. Das Grundwasser speist unsere Brunnen, unsere Quellen und unsere Bäche und Flüsse. Die Qualität der Ressource „Wasser“ spielt nicht nur bei der Trinkwasseraufbereitung eine Rolle. Sie hat Einfluss auf unsere gesamte Nahrungskette. Wasser ist nach der Luft das Wichtigste, was wir zum Leben brauchen und muss geschützt werden.
Einer der wesentlichen möglichen Eintragspfade von Schmutz ins Grundwasser sind undichte Abwasserkanäle. Deren Relevanz nimmt durch die steigende Anzahl von Mikroschadstoffen im Abwasser (Haushaltschemikalien, Kosmetika und Medikamente etc.) kontinuierlich zu. Deshalb hat der Gesetzgeber zum Schutz des Grundwassers schon früh strenge Regeln für die öffentliche Kanalisation erlassen, u.a. die Eigenkontrollverordnung, die. Allerdings betreffen diese Regeln nur die öffentlichen Kanäle. Die privaten Zuleitungskanäle sind etwa dreimal so lang wie die öffentlichen Kanäle. Sie liegen in der Fläche verteilt direkt neben der öffentlichen Kanalisation und sind, häufig auf Grund ihres Alters, in einem schlechten Zustand. In der Summe gelangen durch diese undichten privaten Kanäle, über große Flächen verteilt, beträchtliche Mengen Abwasser in den Boden. Will man die Wasserressourcen schützen, muss das überall geschehen, d.h. auf jedem einzelnen Grundstück. Die Verantwortung hierfür trägt der jeweilige Grundstückseigentümer.
Aufgrund der Wichtigkeit hat der Gesetzgeber die Gewässerverunreinigung (dazu zählt auch das Einleiten von Abwasser in das Grundwasser), genauso wie Bodenverunreinigung, mit einer Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren belegt.
In §37 Abs. 2 Satz 1 des HWG heißt es:
„Die Abwasserbeseitigungspflichtigen) haben den ordnungsgemäßen Bau und Betrieb der Zuleitungskanäle zum öffentlichen Kanal zu überwachen oder sich entsprechende Nachweise vorlegen zu lassen.“.
Für den ordnungsgemäßen Zustand der Zuleitungskanäle haben die Grundstückseigentümer die Kosten zu tragen, oder die Kosten dürfen in die Abwassergebühren eingerechnet werden.
Das Konzept in Gießen sieht vor,
- die Inspektion der Zuleitungskanäle unter Beachtung der gesetzlichen Rahmenbedingungen, insbesondere dem Gleichbehandlungsgebot, durch MWB zu untersuchen,
- die Grundstückseigentümer über das Ergebnis zu informieren und soweit gewünscht zu beraten,
- in Falle von geschlossenen Sanierungsverfahren (Liner-Verfahren), den Grundstückseigentümern freizustellen, evtl. Sanierungen in eigener Regie (durch eigene Beauftragung von Fachfirmen etc.) durchzuführen oder die erforderlichen Sanierungsleistungen über MWB zu beziehen. Für diejenigen, die auf MWB zurückgreifen, schreibt MWB die Sanierungsleistungen auf der Basis von Jahresverträgen aus. Grundstückseigentümer können dann entsprechende Leistungen hiervon auf eigene Kosten abrufen. Dies ist i.d.R. deutlich günstiger als eine eigene separate Beauftragung einer Fachfirma. Weiterhin können Grundstückseigentümer MWB mit der Bauüberwachung beauftragen. Hierfür zahlen die Beauftragenden eine Pauschale in etwa der Höhe des Selbstkostenpreises.
- dass MWB nach erfolgter Sanierung den Grundstückseigentümern einen Entwässerungspass ausstellt, der die Ordnungsmäßigkeit der GEA bescheinigt
- die Leistungen des MWB, von Bauleitungsleistungen abgesehen, über die Gebühren zu finanzieren.
Zwei der wichtigsten Grundsätze des Konzeptes, welche entscheidend für die Machbarkeit der Dienstleistung sind, sehen vor,
- die Kanaluntersuchungen vom öffentlichen Anschlusskanal aus durchzuführen und
- auf eine Länge von 50 m zu beschränken.
Diese Einschränkungen sind erforderlich, weil die Inspektionen der Zuleitungskanäle- aus Abwassergebühren finanziert werden. Die Leistungen, die Bürger für ihre Gebühren beziehen, müssen für alle vergleichbar sein (Gleichheitsgebot). Grundstücke und Zuleitungskanäle sind jedoch sehr unterschiedlich. Eine Untersuchung einer kleinen, intakten Grundstücksentwässerungsanlage kann innerhalb von ein oder zwei Stunden abgeschlossen sein. Für große und vor allem nicht ordnungsgemäße Anlagen kann die Inspektion unter Umständen mehrere Tage in Anspruch nehmen und ggf. sogar die Baukosten übersteigen. Derartige unterschiedliche Leistungen wären eine Ungleichbehandlung und sind rechtlich nicht zulässig. Ohne diese Regelung hätten beispielsweise auch große private Unternehmen das Recht, ihr ggf. viele hundert Meter umfassendes Abwassernetz auf Kosten der Gebührenzahler untersuchen zu lassen.
Die Inspektion der Zuleitungskanäle durch MWB ist für Grundstückseigentümer kostenfrei und wird über die Abwassergebühr finanziert. Aus organisatorischen und wirtschaftlichen Gründen ist daher die Inspektion nur vom öffentlichen Kanal aus und gegen die Fließrichtung möglich. Die Untersuchung erfolgt mit hochmodernen Kamerasystemen in bester Bildqualität, inklusive Verlaufsvermessung und gleichzeitiger Rohrreinigung – digital und automatisiert.
Ziel ist die Feststellung der Dichtheit des Kanals und somit der Schutz des Grundwassers. Die festgelegten Ansprüche an den Kanalzustand entsprechen üblichen Mindeststandards. Die wesentliche Forderung ist, dass nach dem Augenschein Abwasser nicht austreten kann. Daneben gelten selbstverständlich die Vorschriften der einschlägigen Normen und Richtlinien.
HOCHDRUCK-KANALREINIGUNG
Der Vorgang erzeugt im Bereich vor der Düse einen Unterdruck und hinter der Düse (zum Spülwagen hin) einen Überdruck.
Dieser Druck wird durch die Luftzufuhr im Hauptkanal zum größten Teil ausgeglichen. In seltenen Fällen reicht dies jedoch nicht aus, so dass der Ausgleich dann über die Grundstücksentwässerung erfolgt.
Sind die sanitären Anlagen fachgerecht ausgeführt und in einem ordnungsgemäßen Zustand, ist hier der Druckausgleich durch den Revisionsschacht (Kontrollschacht auf dem Grundstück) und durch die Dachentlüftung gewährleistet.
Drucksprünge im Kanal in Höhe der Hausanschlussleitungen sind durch das Bedienpersonal des Kanalreinigungsfahrzeuges nicht beeinflussbar. Es liegt keine Fehlbedienung aus technologischer Sicht vor.
Soweit der Normalfall. Aufgrund verschiedener Ursachen können nun folgende Ereignisse durch die Kanalspülung ausgelöst werden.
Lassen Sie einfach wieder Wasser in die Becken laufen, bzw. betätigen Sie die Spülung der Toiletten. Dadurch wird der Geruchsverschluss wieder geschlossen und es kann keine weitere Kanalluft eintreten. Auch hier gilt die Ursachenbeschreibung wie im vorhergehenden Fall.
Dies gilt übrigens auch, wenn Sie öfters Geruchsprobleme im Hause haben. Bei Badewannen z.B., die sehr selten benutzt werden, lassen Sie einfach wieder Wasser nachlaufen. Hier könnte das Wasser des Geruchverschlusses auch „verdunstet“ sein.
Überlegen Sie in diesem Falle, ob Sie nicht bereits vorher bemerkt haben, dass das Wasser nicht mehr ganz so leicht abgeflossen oder ein Gluckern in ihren Leitungen zu hören gewesen ist.
Eine Verstopfung bedeutet nicht zwingend, dass das Wasser nicht (wenn auch langsamer) abfließt. Es kann sein, dass sich die „Feststoffe“ an einem Hindernis zurückstauen, das Wasser selbst aber durch den verbliebenen Abflussquerschnitt abläuft.
Durch die Ablagerung verringert sich der Querschnitt der Rohrleitung naturgemäß ebenfalls, so dass durch die Spülung des Hauptkanals die Fäkalien durch den Luftdruck herausgedrückt werden.
NIEDERSCHLAGSWASSER
Ja, auch in diesem Fall bleibt der Gebührenzahler zahlungspflichtig. Für die Erhebung oder die Höhe der Niederschlagswassergebühren kommt es nicht darauf an, ob Niederschlagswasser in eine Kläranlage oder einen Vorfluter fließt. Entscheidend für die Gebührengerechtigkeit ist, ob die öffentliche Abwasseranlage in Anspruch genommen wird. Auch bei der Ableitung in einen Vorfluter fallen Kosten an, die solidarisch auf die Niederschlagswassergebühr umgelegt werden. Der Bau und Betrieb von Regenrückhaltebecken und die Zahlung von Abwasserabgaben geht jeden Gebührenzahler an.
Niederschlagswassergebühren sind auch in diesem Fall zu zahlen. Selbst Sonderkonditionen können nicht gewährt werden. Nach geltender Rechtsprechung muss die Abwassergebührensatzung für zwangsweise versiegelte Betriebsgelände keine Ausnahmeregelungen oder Härtefallklauseln vorsehen. Da die größere Fläche tatsächlich auch einen größeren Aufwand für die Ableitung und Behandlung des anfallenden Niederschlagswassers bedeutet, besteht keine Möglichkeit eines Gebührenerlasses.
Da die Niederschlagswassergebühr jährlich erhoben wird, ist es unerheblich, wie viele Tage das zu berechnende Jahr besitzt. Grundlage der Kalkulation sind ausschließlich die prognostizierten jährlichen Durchschnittskosten. Somit spielt auch die Menge des Niederschlagswassers eines Jahres keine Rolle.
Das Vorhandensein einer Zisterne ist ohne Einfluss auf die Erhebung der Niederschlagswassergebühr. Entscheidend ist, ob die Zisterne an die öffentlichen Abwasseranlagen angeschlossen ist (z. B. durch einen Überlauf). Die Gartenbewässerung zieht jedoch in keinem Fall den Erlass der Niederschlagswassergebühr nach sich. Grundsätzlich fällt die Niederschlagswassergebühr auch dann in voller Höhe an, wenn ein Teil des Niederschlagswassers als Gießwasser nicht in die öffentlichen Abwasseranlagen gelangt. Der technische Aufwand zur Niederschlagswasserableitung wird weitgehend durch Vorhaltekosten bestimmt. Die Entwässerungsanlagen sind so zu dimensionieren, dass sie in der Lage sind, das Niederschlagswasser zu jeder Jahreszeit abzuleiten. Der so betriebene Aufwand entsteht auch dann, wenn kurzzeitig (z. B. durch die Gartenbewässerung im Sommer) weniger Wasser eingeleitet wird.
Im Jahr 1987 wurde die bisherige Mischgebühr durch die getrennten Gebührensätze für Schmutz- und Niederschlagswasser abgelöst. Mit der Einführung der getrennten Gebühren reagierte die Stadt Kaiserslautern auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts. Danach darf ein einheitliches Entgelt für die Entsorgung von Schmutz- und Niederschlagswasser nur dann erhoben werden, wenn der Kostenanteil der angeschlossenen Grundstücke für Niederschlagswasser 15 Prozent der Gesamtkosten der Grundstücksentwässerung (Schmutz- und Niederschlagswasser) nicht übersteigt.
Eine einheitliche Gebühr hätte den tatsächlich entstehenden Aufwand nicht verursachungsgerecht verteilt. Die Entsorgung von Niederschlagswasser ist mit erheblichen Kosten verbunden. Je größer die Fläche eines Grundstückes ist (z. B. Dachflächen oder Parkplätze), umso ungenauer wäre die Erfassung des Mischwassers über den Wasserverbrauch. Gegenüber Grundstückseigentümern, die Niederschlagswasser versickern lassen bzw. nur kleine versiegelte Flächen ihr Eigen nennen, wäre dies ungerecht. Eine Mischgebühr hieße für jeden, sich solidarisch am Gesamtaufwand der Niederschlagswasserbeseitigung aller zu beteiligen. Ein ungerechtes System. Der Umfang der Inanspruchnahme öffentlicher Einrichtungen muss bei der Gebührenkalkulation berücksichtigt werden (sog. Äquivalenzprinzip).
Mit der Gebührenumstellung wurde keine versteckte Gebührenerhöhung vorgenommen. Bei der Kalkulation der Schmutz- und Niederschlagswassergebühr wurden lediglich die Kostenanteile der bisherigen Mischwassergebühr aufgeteilt. Insgesamt kam es daher zu keiner Mehrbelastung der Bürger. Vielmehr wurden Grundstückseigentümer, die ihr Niederschlagswasser versickern lassen oder verwerten, erheblich entlastet.
FLÄCHENGRUNDLAGENBESCHEID
ERHEBUNG VON ABWASSERGEBÜHREN
Rückwirkende Gebührenerhebungen können auch bei Mietwohnungen erfolgen. Da der Vermieter gegenüber seinen Mietern (§ 556 Abs. 3 BGB) jährlich die Betriebskosten abzurechnen hat, ergibt sich kein Hinderungsgrund, Gebührenforderungen nachträglich gegenüber dem Vermieter geltend zu machen. Die Einhaltung der Fristen liegt im Verantwortungsbereich des Vermieters. Durch vollständige und richtige Erklärungen zur Abwassergebühr sind die Voraussetzungen für eine zeitnahe Gebührenerhebung eigenständig zu schaffen. Bei noch fehlenden Abrechnungen kann sich der Vermieter die nachträgliche Erhebung in der Betriebskostenabrechnung vorbehalten. Sollte der Vorbehalt nicht erklärt werden, hat die Zahlung der Gebühren an die Kommune trotzdem zu erfolgen. Kann der Vermieter die zusätzlich auflaufenden Betriebskosten durch dieses Versäumnis nicht nachträglich auf seine Mieter umlegen, liegt dies in seiner Verantwortung.
GEBÜHRENFORDERUNGEN
ZUSÄTZLICHER AUFWAND
KANALBAUMASSNAHMEN
Der rechtlich geschützte Anliegergebrauch bezieht sich nur auf eine ausreichende Verbindung zur Straße. Allein bei Gewerbegrundstücken gehört hierzu, dass das Grundstück mit Lastkraftwagen sicher und vorschriftsmäßig erreicht werden kann. Privatanliegern steht das Recht zu, Parkmöglichkeiten auf öffentlichen Straßen und Plätzen in unmittelbarer Nähe des Grundstückes zu fordern. Der Anliegergebrauch wird nicht betroffen, sollten Kundenparkplätze durch Änderung von Verkehrsregelungen entfallen. In welchem Umfang im Einzelfall Einschränkungen hinzunehmen sind, richtet sich nach dem jeweiligen öffentlichen Bedürfnis. Grundsätzlich reicht es aus, wenn das Grundstück für die Dauer der Bauarbeiten zu Fuß erreicht werden kann. Eine Erreichbarkeit mit dem Kfz ist bei Wohnbebauung nach der Rechtsprechung nicht erforderlich. Selbst Umsatzrückgänge, aus Baumaßnahmen resultierend, sind bei unvermeidbaren Baumaßnahmen ohne Entschädigungsansprüche hinzunehmen.
KANAL AN MEINEM GRUNDSTÜCK
ZULÄSSIGKEITEN